a) Hilfe zum Lebensunterhalt
Einen Anspruch auf Sozialhilfe hat jede nicht erwerbsfähige Person, soweit sie nicht eine Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person bilden kann. Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Leistungsberechtigte erhalten zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes monatlich pauschale Regelsätze.
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Angemessene Miet- und Heizkosten werden zusätzlich übernommen. Die Angemessenheit beurteilt sich dabei nach Ihren persönlichen Verhältnissen wie zum Beispiel Haushaltsgröße und nach den örtlichen Mietpreisen und der Wohnungsmarktsituation. Neben diesen Leistungen erhalten bestimmte Personengruppen Mehrbedarfszuschläge:
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder unter 65 Jahre alt sind und voll- erwerbsgemindert sind, und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen,
werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche,
Alleinerziehende, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,
behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe zur- schulischen oder beruflichen Ausbildung erhalten,
Personen, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen.
Mit den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist weitgehend jeder Bedarf wie zum Beispiel Bekleidung, Renovierung, Anschaffung von Haushaltsgeräten abgegolten.
Lediglich Bedarfe, die erstmalig anfallen, wie zum Beispiel eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten oder die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten können zusätzlich als einmalige Beihilfen bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragt werden.
Diese einmaligen Beihilfen können auch von Leistungsberechtigten beantragt werden, die zwar keine Regelsatzleistungen benötigen, aber den Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln voll decken können.
Bei Personen, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben und schwanger sind oder ein leibliches Kind bis zum 6. Lebensjahr betreuen, wird weder eine Unterhaltsprüfung gegen die Eltern oder des Elternteils durchgeführt noch werden deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Unterhaltsansprüche von volljährigen Menschen, die behindert oder pflegebedürftig sind, gehen gegenüber ihren Eltern kraft Gesetzes nur in Höhe von 20 Euro auf den Sozialhilfeträger über.