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Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts verfolgt folgende Ziele:

  • Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen im Land Sachsen-Anhalt,
  • Herstellung von gleichwertigen Lebensbedingungen und Chancengleichheit, 
  • Gewährleistung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und
  • Ermöglichung einer selbstbestimmte Lebensführung.

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes ist in sechs Abschnitte unterteilt.

Im ersten Abschnitt werden die grundlegenden Ziele, Begriffe und der Geltungsbereich des Gesetzes beschrieben. Die zentralen Begriffe der Benachteiligung, der Barrierefreiheit und der Kommunikation werden neu gefasst. Das Gesetz verpflichtet die Träger der öffentlichen Verwaltung, im Rahmen ihrer Aufgaben aktiv an der Umsetzung der Ziele der Behindertenrechtskonvention mitzuwirken und insbesondere Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit zu ergreifen.

Im zweiten Abschnitt wird die Forderung nach Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen konkretisiert. Dazu gehören das Verbot der Benachteiligung, die Sicherung der Teilhabe und das Recht auf gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen. Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sind vor ihrem Erlass auf ihre Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen und deren Gleichstellung zu überprüfen. Hilfen, Dienste und Einrichtungen werden verpflichtet, die Selbständigkeit von Menschen mit Behinderungen in ihrer Lebensführung zu unterstützen, von ihnen selbst organisierte Hilfeformen zu ermöglichen, das gesetzlich vorgesehene Wunsch- und Wahlrecht zu beachten und damit das Ziel der Inklusion zu fördern.

Im dritten Abschnitt werden die Forderungen nach Herstellung von Barrierefreiheit konkretisiert. Dieser Abschnitt umfasst die Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben und die Herstellung der Barrierefreiheit. Zur weitergehenden Konkretisierung der Barrierefreiheit in Kommunikation und Information enthält dieser Abschnitt Verordnungsermächtigungen.

Der vierte Abschnitt hat Rechtsbehelfe insbesondere in Gestalt eines Verbandsklagerechts zum Gegenstand.

Im fünften Abschnitt regelt das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen umfassend. Er sieht die Berufung eines Landesbehindertenbeauftragten durch die Landesregierung vor und benennt seine Aufgaben und Befugnisse. Mit dem Runden Tisch für Menschen mit Behinderungen und dem Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt sind Gremien eingerichtet, die der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen dienen. Beide Gremien sind unabhängig und überparteilich und dienen der Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Der sechste Abschnitt benennt die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Die Träger der öffentlichen Verwaltung fördern im Rahmen ihrer Aufgaben aktiv die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes.