Übergangsregelungen und zuständige Behörde
Die aufgrund des Heimgesetzes erlassenen Verordnungen gelten solange fort, bis sie durch die aufgrund dieses Wohn- und Teilhabegesetzes erlassenen Verordnungen ersetzt werden. Die drei Verordnungen (Landespersonal-, Landesmitwirkungs- und Landesmindestbauverordnung) werden in einem zweiten Schritt erarbeitet. Vor Erlass der Verordnungen ist durch das für das Heimrecht zuständige Ministerium das Einvernehmen mit dem Landtag herzustellen.
Nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren überprüft das zuständige Ministerium die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.
Neu und wichtig für den Gesetzesvollzug und die Verwaltungspraxis ist, dass bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden neuen Wohnformen im Sinne des Paragraphatz4 Abs. 2 (nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften) und des Paragraph 4 Absatz 3 (Betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen) deren Träger sowie die Pflege- und Betreuungsdienste, die in diesen Wohnformen tätig sind, zur Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet sind. Die Anzeige muss also bis zum 26. Mai 2011 bei der zuständigen Behörde erfolgt sein.
Die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde ist das Landesverwaltungsamt. Wenn Sie Fragen zum Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG LSA) haben oder sich beraten lassen wollen, können Sie sich an die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde wenden.
Landesverwaltungsamt Tel.: 0345/514-3051 | Landesverwaltungsamt Tel.: 0391/567-2442 |