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Tarifregister und Tariftreue

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Tariftreuepflicht in § 11 Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt

Seit 1. März 2023 gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA). Erstmalig kommt hier mit § 11 eine Tariftreueregelung zur Anwendung, die unter bestimmten, im Gesetz geregelten Voraussetzungen die Auftragnehmer zur Einhaltung von tarifvertraglichen Regelungen verpflichtet.

So dürfen öffentliche Aufträge ab einem in § 1 Abs. 1 Satz 3 TVergG LSA definierten Schwellenwert (Bauaufträge: 120.000 €, Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 40.000 €) nur noch an Auftragnehmer vergeben werden, wenn diese sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindeststundenentgelts zu gewähren, die u. a. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 TVergG LSA). Dazu ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, welches tarifvertraglich vereinbarte Mindeststundenentgelt für die Leistung als maßgeblich anzusehen ist. (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVergG LSA).

Das bedeutet in der Regel, dass für die jeweils auszuführende Leistung mindestens ein Entgelttarifvertrag und eine Mantel-/Rahmentarifvertrag der betreffenden Branche zur Anwendung kommen muss. Um diesem gesetzlichen Auftrag nachkommen zu können, benötigen sowohl die Vergabestellen als auch die Auftragnehmer die Angaben aus den entsprechenden Tarifverträgen, die vom Tarifregister Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt werden. 

Zusammenstellung von Informationen für die Vergabestellen im Kontext von § 11 TVergG LSA

Im folgenden finden Sie einige für eine öffentliche Auftragsvergabe im Kontext von § 11 TVergG LSA relevanten Informationen:

FAQ zu § 11 TVergG LSA  Stand: 10.07.2024 => Hier fin­den Sie die "Fragen-​Antworten-Quelle" (FAQ). Ent­hal­ten sind die wich­tigs­ten Nach­fra­gen und die da­zu­ge­hö­ri­gen Ant­wor­ten des für das Ta­rif­we­sen zu­stän­di­gen Re­fe­rats.

CPV-Code-Liste des Landes Berlin mit Zuordnungen einzelner Leistungen zu passenden Branchen-Tarifverträgen => Beachte: Diese Liste dient lediglich der Orientierung, da die dort benannten Tarifverträge zumeist ausschließlich für Berlin gelten. Eine entsprechende Liste für Sachsen-Anhalt wird derzeit erarbeitet.)

Begründung zu § 11 TVergG LSA Stand: 10.07.2024 => Hier fin­den Sie die Er­läu­te­run­gen des für das Ta­rif­we­sen zu­stän­di­gen Re­fe­rats zu § 11 TVergG LSA. Sinn und Zweck be­stehen darin, ein schlüs­si­ges Ge­samt­bild zu schaf­fen, mit des­sen Hilfe sich in einer für die Pra­xis taug­li­chen Über­set­zung die In­ten­ti­on des Ge­setz­ge­bers er­schließt.

Vordruck Eigenerklärung Tariftreue Stand: 08.08.2024 => Hier fin­den Sie den Vor­druck einer „Ei­gen­er­klä­rung“, mit­tels der sich der Bie­ter/ Auf­trag­neh­mer zur Ein­hal­tung der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben aus § 11 TVergG LSA ver­pflich­tet. Auch der Ein­satz von Leih­ar­bei­tern gemäß §§ 11 Ab­satz 5, 14 Ab­satz 2, 2. Al­ter­na­ti­ve TVergG LSA wird mit be­rück­sich­tigt.

Ausfüllbeispiel Vordruck Eigenerklärung Tariftreue Stand: 08.08.2024 (nicht barrierefrei) => Hier fin­den Sie ein Aus­füll­bei­spiel (Bei­spiel: Bran­che "Abbruch-​ und Ab­wrack­ge­wer­be") als Empfehlung für die im "Vor­druck Ei­gen­er­klä­rung Ta­rif­treue" zu plat­zie­ren­den An­ga­ben. Die Ver­ga­be­stel­len haben in den Ausschreibungsunterlagen gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 TVergG LSA anzugeben, welches tarifvertraglich vereinbarte Entgelt (Tariflohn) für die Leistung jeweils als maßgeblich im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 anzusehen ist. Demnach müssen die Ausschreibungsunterlagen insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Für die Leistung am Ort der Ausführung geltender Tarifvertrag (dazu zählt in der Regel mindestens ein Entgelt- und ein Rahmen-/Manteltarifvertrag – als Anlage beizufügen) und
  2. Für die Leistung zu Grunde zu legender Tariflohn.

Insofern wird empfohlen, unter Zif­fer 2 des Vordrucks die im betreffenden Entgelttarifvertrag aufgeführten Entgeltregelungen zu benennen (im Beispiel-​Tarifvertrag zu fin­den in §§ 3 und 4), nach denen sich der Bie­ter, je nach von ihm zu ver­an­schla­gen­der Qua­li­fi­ka­ti­on der zum Ein­satz kom­men­den Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer, zu rich­ten hat. So­fern ein­zel­ne ta­rif­ver­trag­li­che Ent­gel­te un­ter­halb des ver­ga­be­spe­zi­fi­schen Min­dest­stun­den­ent­gelts gemäß § 11 Ab­satz 3 TVergG LSA lie­gen, sind diese in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, im Vordruck unter Zif­fer 2 beispielsweise wie folgt: "Dabei wer­den fol­gen­de Ent­gelt­grup­pen er­setzt durch das ver­ga­be­spe­zi­fi­sche Min­dest­stun­den­ent­gelt i. H. v. der­zeit 13,38 €: [be­tref­fen­de Ent­gelt­grup­pen be­nen­nen]. Die nachfolgend aufgeführte Änderung des vergabespezifischen Mindeststundenentgelts in 2024/2025 ist entsprechend zu berücksichtigen:

2024 2025
13,38 € 14,65 € 14,77 € 15,67 €
01.01. - 31.10.24 01.11. - 31.12.24 01.01. - 31.01.25 01.02. - 31.10.25

"

Vor­druck Nach­un­ter­neh­me­r­er­klä­rung Stand: 02.06.2023 => Hier fin­den Sie den Vor­druck einer „Nach­un­ter­neh­me­r­er­klä­rung“. Auf deren Grund­la­ge ver­pflich­tet sich der Bie­ter/ Auf­trag­neh­mer, dafür Sorge zu tra­gen, dass sich ent­spre­chend § 14 Ab­satz 2 TVergG LSA für den Fall, dass er Nach­un­ter­neh­mer in die Auf­trags­er­fül­lung ein­bin­det, deren Be­schäf­tig­ten min­des­tens die Ar­beits­be­din­gun­gen ge­währt wer­den, zu denen er sich in sei­ner „Ei­gen­er­klä­rung“ ge­gen­über sei­nen ei­ge­nen mit der Auf­trags­er­fül­lung be­trau­ten Be­schäf­tig­ten ver­pflich­tet hat.

 

In der nachfolgenden A-Z Übersicht finden Sie branchenspezifische Tarifinformationen in alphabetischer Sortierung nach Wirtschaftsbranchen: